Kassensicherungsverordnung 2020

Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite! BioBill 4 mit zertifizierter TSE - rechtzeitig und gesetzeskonform.

Am 26. September 2017 trat in Deutschland die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in Kraft. Sie schreibt neue Standards zur Verhinderung von Manipulation an Registrierkassen verbindlich vor, basierend auf dem „Gesetz zu Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 16. Dezember 2016. Kassensysteme müssen in Deutschland dieser Verordnung entsprechen. Das bedeutet, dass für alle elektronischen Kassen ab dem 1. Januar 2020 eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) Pflicht sein wird. Die TSE beinhaltet ein  Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine einheitliche digitale Schnittstelle für elektronische Kassen. Zukünftig muss somit jeder Vorgang an der Kasse von der TSE elektronisch aufgezeichnet und signiert werden, jede Kasse nebst Signatureinheit beim zuständigen Finanzamt gemeldet sein und zu jedem Geschäftsfall ein Kassenbeleg ausgestellt werden.

Mit Bits & Bytes sind Sie als Kunde bestens abgesichert. Sie werden von uns gut vorbereitet und bei der Umstellung umfassend betreut. Unsere Entwickler arbeiten derzeit an der operativen Umsetzung aller gestellten Anforderungen. Mit dem Software Upgrade auf BioBill 4 wird die geforderte zertifizierte TSE integriert. Somit stellen wir Ihnen rechtzeitig eine Softwarelösung zur Verfügung, mit der Sie sich keine Sorgen um eine diesbezügliche Gesetzeskonformität machen müssen.

AKTUELL:

++++  7.08.2020

Fristverlängerung für die Kassensystem-Aufrüstung: Einige Länder erweitern die Frist coronabedingt bis zum 31.03.2021. Voraussetzung ist jedoch u.a. der Nachweis über die Bestellung der TSE beim Fachpartner bis zum 30.09.2020 (in einigen Bundesländern sogar spätestens bis zum 31.08.2020). Jedes Bundesland hat seine eigene Regelung. Wir empfehlen daher unbedingt, sich beim jeweiligen Finanzministerium oder Steuerberater zu informieren.

Einige Bundesländer haben bislang noch keine Verlängerung der Installationsfrist bekanntgegeben.

Zögern Sie nicht! Bestellen Sie noch heute Ihr BioBill 4 und Ihre TSE!

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Keine weitere Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsregel laut dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), d.h. der 30.09.2020 bleibt als Frist bestehen! Ein BioBill Update, mit Anpassung für die DSFinV-K 2.2, erfolgt in Kürze.

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TSE System Check: Hardware- und Software-Check. Prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihre Hardware und Software auf dem neuesten Stand ist und somit Ihr Kassen-PC für die TSE geeignet ist. TSE System Check Download.

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TSE-LAN-Lösung implementiert. Kassieren mit mehreren Kassen per Netzwerk auf einer TSE-Einheit möglich.

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BioBill 4 mit zertifizierter TSE seit Tagen im Feldversuch und vom 12.-15.02.2020 an unserem Messestand auf der BIOFACH 2020 in Nürnberg.

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Laden Sie sich unser PDF zur Kassensicherungsverordnung 2020 herunter. Lesen Sie u.a., was Sie beachten sollten und jetzt schon prüfen und tun können.

Handout zur Kassensicherungsverordnung 2020

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Nichtbeanstandungsregel bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019

Link zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF): www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2019-11-05-nichtbeanstandungsregelung-bei-verwendung-elektronischer-aufzeichnungssysteme.html

  • Die Nichtbeanstandungsregel des BMF vom 6. November 2019 besagt, dass bis zum 30. September 2020 bestehende elektronische Aufzeichnungssysteme nicht beanstandet werden, wenn diese noch nicht über eine zertifizierte TSE verfügen. Diese Regelung ist dem enormen Nachrüstbedarf in Deutschland zuzuschreiben und dem Umstand, dass bislang keine Anbieter der erforderlichen zertifizierten TSE lieferfähig sind. Es gilt jedoch weiterhin, rechtzeitig zu handeln und alle notwendigen technischen Anpassungen umgehend durchzuführen.

  • DSFinV-K: „Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme - DSFinV-K - findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.“ (Zitat aus dem Schreiben des BMF vom 06.11.2019)

  • Meldung ans Finanzamt aufgeschoben – nur bis zur Einrichtung elektronischer Übermittlungsmöglichkeit: „Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.“ (Zitat aus dem Schreiben des BMF vom 06.11.2019)

  • Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Wir arbeiten am Software Upgrade auf BioBill 4, das die DSFinV-K und die zertifizierte TSE enthalten wird. Planen Sie für die Umrüstung ein entsprechendes Zeitfenster ein. Zeitnah sollte zunächst eine Bestandsaufnahme Ihrer Hardware erfolgen und geprüft werden, ob die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Beachten Sie bitte, dass ab dem 30. September 2020 Betriebssysteme, älter als Windows 7, nicht mehr unterstützt werden und hier eine rechtzeitige Umstellung angeraten ist.

Selbstverständlich halten wir Sie in den nächsten Monaten zu diesem Thema auf dem Laufenden. Lassen Sie sich gerne von unserem Vertrieb beraten.

Vertrieb Tel. +49 30 8019745-17

Bits & Bytes Service und Lernen GmbH